(1) Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen.
(2) Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit gilt als eine in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Dienstzeit.
(3) Die Ablegung der Lehrabschlußprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz gilt als Erfüllung der Aufnahmebedingung für den Dienstzweig Nr. 85 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976.
(4) Die Entlohnung der Lehrlinge richtet sich nach dem jeweiligen Kollektivvertrag.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 20 § 20
…Bestimmungen für die Gemeindebeamten sinngemäß. (2) Der Gemeinderat kann den Vertragsbediensteten die Sonderzulage gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 GBDO als Dienstzulage in Form von Vorrückungsbeträgen gewähren. Die Errechnung der anstelle der Sonderzulage gebührenden Vorrückungsbeträge hat in folgender Weise zu erfolgen…
§ 39 § 39
…von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. (2) Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat, unbeschadet § 47 Abs. 2 lit.a NÖ STROG, LGBl. 1026) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor: a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete…