§ 23 § 23
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für die Gewährung von Naturalbezügen und Dienstkleidung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Gemeindebeamten sinngemäß.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 47a § 47a
…Für das Monatsentgelt der Gemeindevertragsbediensteten im Kindergarten- und Horterzieherdienst (Dienstzweig Nr. 107) gelten die im § 23 Abs. 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes für die Entlohnungsgruppe klk angeführten Ansätze. Zusätzlich gebührt die Allgemeine Dienstzulage gemäß § 33 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl…