§ 47a § 47a
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für das Monatsentgelt der Gemeindevertragsbediensteten im Kindergarten- und Horterzieherdienst (Dienstzweig Nr. 107) gelten die im § 23 Abs. 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes für die Entlohnungsgruppe klk angeführten Ansätze. Zusätzlich gebührt die Allgemeine Dienstzulage gemäß § 33 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300.
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