Für die Überstellung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe sind die Bestimmungen des § 17 GBGO sinngemäß anzuwenden. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppen 1 bis 7 sowie mt1, mt2, s1 und s2 den Verwendungsgruppen I bis VII sowie MT1, MT2, S1 und S2.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 7 § 7
…Zulagen der Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten gemäß § 21 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe (§ 13), Verwendungszulage, Höchststufenzulage, Kinderzulage und Teuerungszulagen). (3) Außer dem Monatsbezug gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges…
§ 18a § 18a
…die Entlohnungsgruppe, die er durch eine Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b erlangt hat, wegen Erfüllung der Aufnahmebedingungen auch durch eine Überstellung gemäß § 13 hätte erreichen können, so ist grundsätzlich eine weitere Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b möglich. § 16 Abs. 4 GBGO gilt sinngemäß. (4…