(1) Der Vertragsbedienstete kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat)
a) bei mindestens durchschnittlichen Leistungen in eine höhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe eingestuft werden;
b) bei überdurchschnittlichen Leistungen mit Nachtrag zum Dienstvertrag ohne Änderung des Dienstzweiges in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höhergereiht werden, wenn er den Entlohnungsgruppen 1 bis 7 angehört. Für die Entlohnungsgruppe 7 gilt als Leistungsentlohnungsgruppe die Funktionsgruppe 8.
(2) Anläßlich einer außerordentlichen Vorrückung gemäß Abs. 1 lit.a darf ein Vertragsbediensteter nur um höchstens drei Entlohnungsstufen einschließlich der Höchststufenzulage höher gereiht werden.
(3) Eine Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b darf frühestens zwei Jahre nach der Aufnahme als Vertragsbediensteter erfolgen. Wenn der Vertragsbedienstete die Entlohnungsgruppe, die er durch eine Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b erlangt hat, wegen Erfüllung der Aufnahmebedingungen auch durch eine Überstellung gemäß § 13 hätte erreichen können, so ist grundsätzlich eine weitere Höherreihung gemäß Abs. 1 lit.b möglich. § 16 Abs. 4 GBGO gilt sinngemäß.
(4) Eine außerordentliche Vorrückung oder Höherreihung ist entweder mit 1. Jänner oder mit 1. Juli vorzunehmen.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 18a § 18a
(1) Der Vertragsbedienstete kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) a) bei mindestens durchschnittlichen Leistungen in eine höhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe eingestuft werden; b) bei überdurchschnittlichen Leistungen mit Nachtrag zum…
§ 3 § 3
…der Mitarbeitervorsorgekasse. (2) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder des Dienstzweiges sowie eine Höherreihung gemäß § 18a Abs. 1 lit.b ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten. (3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es…