§ 1 Bringungsrecht — GSG
(1) Als Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht zu verstehen, Personen und Sachen über fremden Grund (belastete Grundstücke) zu bringen.
(2) Das Bringungsrecht kann auch die Berechtigung umfassen,
1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
3. die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
4. die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
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