(1) Als Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht zu verstehen, Personen und Sachen über fremden Grund (belastete Grundstücke) zu bringen.
(2) Das Bringungsrecht kann auch die Berechtigung umfassen,
1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
3. die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
4. die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
§ 37a GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 37a
…1) § 1 Abs. 3 Z 1, § 2 Z 23 bis 39, die Überschrift vor § 5, § …
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…1) Wer 1. bei der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung menschlicher Zellen und Gewebe entgegen § 1 Abs. 2 den Stand der Wissenschaften und…
§ 13 GSG. · GSG. · Güter- und Seilwegegesetz
§ 13 § 13*)
…1) Zur Anlage und zum Betrieb von Güter- und Seilwegen können auf Grund freier Übereinkunft oder auf Grund einer Verfügung der Behörde (Abs. 7) Güter…
§ 2 Inhalt des Bringungsrechtes § 2*)
…1) Das Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne…
§ 10 Abänderung und Aufhebung des Bringungsrechtes § 10*)
…1) Wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben, kann sowohl der Berechtigte wie auch der Verpflichtete bei der…
§ 4 Voraussetzung für die Einräumung § 4*)
…1) Die Einräumung eines Bringungsrechtes ( § 2 ) sowie die Enteignung von Baustoffen ( § 3 ) ist unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Wenn hiedurch ein Grundstück in…