(1) Den nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:
a) zur Früherkennung von Krankheiten: Ersatz der Kosten der Gesundenuntersuchungen;
b) bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 9);
c) bei Mutterschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15:
1. Ersatz von Kosten, die durch die Schwangerschaft, die Geburt und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese nicht als Krankheit anzusehen sind, entstehen,
2. Ersatz der Kosten von Sonderleistungen.
(2) Einer Krankheit ist gleichzuhalten, wenn ein Anspruchsberechtigter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet.
(3) Sofern das Ausmaß der Leistungen nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist, ist das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten durch Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen und für die einzelnen Arten der Leistungen eine Höchstgrenze zu bestimmen. Für Heilbehelfe kann zusätzlich eine Gebrauchsdauer, die nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft unter Zugrundelegung einer angemessenen, pfleglichen Behandlung festzulegen ist, bestimmt werden. In der Verordnung ist auch für Fälle besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen vorzusehen und zu bestimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt und in welchem Ausmaß die Unterstützung gewährt werden kann, die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen sind.
(4) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (§ 4 Abs. 4) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.
§ 1 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 1 § 1
… 2005, LGBl. Nr. 64, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurde, b) wenn während eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach § 8 des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder c) soweit sich der beurlaubte Beamte durch eine bis längstens drei Monate ab dem…
§ 3 § 3
…Sondervermögen (1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach den §§ 8 und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten ( § 4 ) und b) Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck ( § 5 ) zu…
§ 12 § 12
…für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach § 8 Abs. 3 festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im…
§ 15 § 15
…Leistungen bei Mutterschaft (1) Die Leistungen nach § 8 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten a) des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe, b) der Heilmittel…
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