(1) Die Leistungen nach § 8 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten
a) des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe,
b) der Heilmittel und Heilbehelfe (§ 11),
c) der für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt,
d) des notwendigen Transportes der Mutter,
e) der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
§ 8 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 8 § 8
…Körper- oder Geisteszustand, der Heilbehandlung notwendig macht): Ersatz der Kosten der Heilbehandlung ( § 9 ); c) bei Mutterschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15 : 1. Ersatz von Kosten, die durch die Schwangerschaft, die Geburt und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese nicht als Krankheit anzusehen sind, entstehen, 2…
§ 18 § 18
…sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Krankenbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen. (4) Ansprüche auf Leistungen nach § 15 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen. (5) Ansprüche nach § 14 sind bei sonstigem Verlust spätestens…
§ 1 § 1
…bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck für sich und ihre Angehörigen Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 15 dieses Gesetzes. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen besteht ein Anspruch auf Leistungen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck nach den Bestimmungen des §…
§ 68 § 68
…Angehörigen ( § 2 ), soweit im § 17 nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 15. (2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies…
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