§ 3 Sondervermögen — GKUFG 1998
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach den §§ 8 und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) und
b) Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck (§ 5)
zu bilden ist.
(2) Allfällige Zinserträgnisse und Ersatzleistungen sind dem Sondervermögen zuzuführen.
§ 82 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 82 Beiträge der Anspruchsberechtigten zur Krankenfürsorge
… 5 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß; g) bei Anspruchsberechtigten nach § 68 Abs. 4 der Bezug nach den §§ 3 und 11 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998; h) Personen, deren Bezüge wegen einer Familienhospizfreistellung nach § 78 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 1. gekürzt werden oder 2. entfallen, für die Dauer dieser…
§ 5 Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck
…1) Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den…
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