§ 3 § 3
In Kraft bis 30. September 2026
Up-to-date
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach den §§ 8 und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
zu bilden ist.
(2) Allfällige Zinserträgnisse und Ersatzleistungen sind dem Sondervermögen zuzuführen.
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