§ 3 § 3
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach den §§ 8 und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) und
b) Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck (§ 5)
zu bilden ist.
(2) Allfällige Zinserträgnisse und Ersatzleistungen sind dem Sondervermögen zuzuführen.
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