(1) Die Verwaltungskommission hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Gemeinderat den Entwurf eines Voranschlages vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie die voraussichtliche Höhe der aus dem Sondervermögen zur Deckung des Aufwandes für die nach dem 3. Abschnitt des I. Hauptstückes zu erbringenden Leistungen als auch der Rücklage (§ 7) zu ersehen sind.
(2) Die Verwaltungskommission hat für das abgelaufene Jahr den Entwurf eines Rechnungsabschlusses zu erstellen und spätestens bis 31. März des folgenden Jahres dem Gemeinderat vorzulegen.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 67 § 67
…§ 67 Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss (1) Die Verwaltungskommission hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Gemeinderat den Entwurf eines Voranschlages vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe…
§ 57 § 57
…die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten“ errichtet. (2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr im § 67 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum…
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