(1) Beim Magistrat der Stadt Innsbruck wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten“ errichtet.
(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr im § 67 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den §§ 24 Abs. 2, 27, 35 und 48 zugewiesenen Aufgaben
a) auf Grund einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;
b) im Falle einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 41 Abs. 2 bzw. des § 43 als notwendig anzusehen ist;
c) über den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
(4) Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
a) vier vom Stadtsenat auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck zu bestellende Beamte;
b) drei vom Stadtsenat ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellende Beamte.
(5) Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. a einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. a und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. b anwesend sind.
(7) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Verwaltungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere die Art der Einberufung der Mitglieder zu den Sitzungen, den Ablauf der Sitzungen sowie die Protokollierung der Sitzungsbeschlüsse zu beinhalten.
(9) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der städtischen Beamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht dem Interessenanwalt das Recht der Berufung zu.
(10) Als Interessenanwalt hat der Stadtsenat auf die Dauer von drei Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 57 § 57
…III. HAUPTSTÜCK Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck § 57 Verwaltungskommission (1) Beim Magistrat der Stadt Innsbruck wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten“ errichtet. (2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich…
§ 24 § 24
…nicht in der Anlage 1 des ASVG im Sinn des Abs. 1 enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Verwaltungskommission (§ 57) auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten im Rahmen…
§ 61 § 61
…3) Unterlässt die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat der Stadtsenat die im § 57 Abs. 4 lit. a und die im § 58 Abs. 2 lit. a genannten Mitglieder ohne Bindung an einen Vorschlag…
§ 26 § 26
…sofortige Behandlung erfordert, so rechtzeitig vor dem Beginn der Behandlung oder der Inanspruchnahme der Sonderleistung zu erstatten, dass die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach § 57 Abs. 3 lit. b treffen kann. (2) Die Anspruchsberechtigten haben ferner alle Umstände, die für die Änderung (§ 34), für die Verwirkung…
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