Zu Mitgliedern der Verwaltungskommissionen dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, die am Tag der Bestellung das 24. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht in den Landtag aus anderen Gründen als wegen des Wohnsitzes ausgeschlossen sind. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinaus gehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 78 § 78
…zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen. (2) Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 60 nicht erfüllt sind, hat der Gemeindeverbandsobmann die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von dem Vorschlagsrecht Gebrauch zu…
§ 60 § 60
…§ 60 Persönliche Voraussetzungen für die Bestellung Zu Mitgliedern der Verwaltungskommissionen dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, die am Tag der Bestellung das 24. Lebensjahr vollendet…
§ 79 § 79
…Stellvertreter, die rechtskundige Gemeindebeamte sein müssen, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungskommission werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. (2) Die §§ 60, 62, 63, 64 Abs. 2 und 3 und 65 sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 61 § 61
…zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen. (2) Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 60 nicht erfüllt sind, hat der Stadtmagistrat die gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von ihrem Vorschlagsrecht…
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