§ 60 § 60
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
Zu Mitgliedern der Verwaltungskommissionen dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, die am Tag der Bestellung das 24. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht in den Landtag aus anderen Gründen als wegen des Wohnsitzes ausgeschlossen sind. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinaus gehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
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