§ 79 § 79
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Der Interessenanwalt und sein Stellvertreter, die rechtskundige Gemeindebeamte sein müssen, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungskommission werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
(2) Die §§ 60, 62, 63, 64 Abs. 2 und 3 und 65 sind sinngemäß anzuwenden.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 79 § 79
…§ 79 Amtsdauer und gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungskommissionen und den Interessenanwalt (1) Der Interessenanwalt und sein Stellvertreter, die rechtskundige Gemeindebeamte sein müssen, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder…
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