§ 56 Witwen-(Witwer )Beihilfe — GKUFG 1998
Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen-(Witwer )Rente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, so gebührt der Witwe (dem Witwer) eine einmalige Beihilfe im Ausmaß des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage der letzten Rente des verstorbenen Schwerversehrten. § 51 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 56a GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 56a Eingetragene Partnerschaften
…und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017, sinngemäß anzuwenden: § 51, § 52 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und § 56.…
§ 29 Geltendmachung von Ansprüchen
…nach der folgenden Teilabrechnung, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Krankenhausbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen. (4) Ansprüche auf Leistungen nach § 56 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Schwerversehrten geltend zu machen. (5) Ansprüche auf Leistungen nach § 50 sind…
§ 39 Arten der Leistungen
…Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) (§ 52), d) Waisenrente (§ 53), e) Eltern- und Geschwisterrente (§ 54), f) Witwen-(Witwer )Beihilfe (§ 56). (3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die…
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