Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen-(Witwer )Rente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, so gebührt der Witwe (dem Witwer) eine einmalige Beihilfe im Ausmaß des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage der letzten Rente des verstorbenen Schwerversehrten. § 51 Abs. 3 gilt sinngemäß.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 56a § 56a
…und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017, sinngemäß anzuwenden: § 51, § 52 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und § 56.…
§ 56 § 56
…§ 56 Witwen-(Witwer )Beihilfe Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen-(Witwer )Rente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht durch einen Dienstunfall…
§ 29 § 29
…nach der folgenden Teilabrechnung, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Krankenhausbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen. (4) Ansprüche auf Leistungen nach § 56 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Schwerversehrten geltend zu machen. (5) Ansprüche auf Leistungen nach § 50 sind…
§ 39 § 39
…Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) (§ 52), d) Waisenrente (§ 53), e) Eltern- und Geschwisterrente (§ 54), f) Witwen-(Witwer )Beihilfe (§ 56). (3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die…
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