(1) Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den zu entrichtenden Beiträgen der Anspruchsberechtigten zur Deckung der Ansprüche nach § 1 nicht ausreichen, um den hiefür erforderlichen Betrag zu erhöhen.
(2) Zuwendungen zum Sondervermögen entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 1 Abs. 2 lit. c die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 2 § 2
…die Großeltern, die Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern des Anspruchsberechtigten, wenn sie von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. (5) Als Angehörige gelten auch Personen, die einen Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl…
§ 5 § 5
…§ 5 Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck (1) Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden…
§ 4 § 4
…in der für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen Fassung mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach § 2 lit. e des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, in der jeweils geltenden Fassung gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach § 35…
§ 3 § 3
… 8 und 14 ist ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) und b) Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck (§ 5) zu bilden ist. (2) Allfällige Zinserträgnisse und Ersatzleistungen sind dem Sondervermögen zuzuführen.…
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