Schwerversehrten gebührt für jedes nach den Bestimmungen des § 2 in Betracht kommende Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 47 § 47
…§ 47 Kinderzuschuss Schwerversehrten gebührt für jedes nach den Bestimmungen des § 2 in Betracht kommende Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 v. …
§ 31 § 31
…Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit Ablauf dieser Zeit; b) bei Renten und Zuschüssen nach den §§ 44, 46 und 47 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach § 47 überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder; c) bei Renten nach den §…
§ 32 § 32
…32 Auszahlung von wiederkehrenden Leistungen Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 44, 46, 51, 52, 53 und 54 und Zuschüsse nach § 47) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag…
§ 30 § 30
…der dort genannten Anstalten angehalten wird. (2) Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 44 und 46 sowie auf Zuschüsse nach § 47, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten (Funktionärs) infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen…
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