§ 47 Kinderzuschuss — GKUFG 1998
Schwerversehrten gebührt für jedes nach den Bestimmungen des § 2 in Betracht kommende Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
§ 31 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 31 Erlöschen von Ansprüchen
…Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit Ablauf dieser Zeit; b) bei Renten und Zuschüssen nach den §§ 44, 46 und 47 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach § 47 überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder; c) bei Renten nach den §…
§ 32 Auszahlung von wiederkehrenden Leistungen
…Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 44, 46, 51, 52, 53 und 54 und Zuschüsse nach § 47) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag…
§ 30 Ruhen von Ansprüchen
…der dort genannten Anstalten angehalten wird. (2) Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 44 und 46 sowie auf Zuschüsse nach § 47, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten (Funktionärs) infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen…
§ 39 Arten der Leistungen
…a) Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 40), b) Versehrtenrente (§ 44), c) Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 46), d) Kinderzuschuss (§ 47), e) Versehrtengeld (§ 49), f) Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 27 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 10 Abs…
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