(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren
a) bei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuerkannt wurden, mit Ablauf dieser Zeit;
b) bei Renten und Zuschüssen nach den §§ 44, 46 und 47 mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, bei Zuschüssen nach § 47 überdies mit dem Verlust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;
c) bei Renten nach den §§ 51, 52 und 53 mit dem Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965;
d) bei Renten nach § 54 mit dem Tod der Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Bedürftigkeit bzw. der Unversorgtheit.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monats, in dem das für das Erlöschen maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(3) Durch Beendigung des Dienstverhältnisses – außer im Falle einer Auflösung durch Tod – tritt eine Änderung der Ansprüche auf Leistungen nach diesem Hauptstück nicht ein.
§ 35 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 35 § 35
…auf eine wiederkehrende Leistung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 31 ohne weiteres Verfahren erlischt. (2) Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu…
§ 26 § 26
…kann. (2) Die Anspruchsberechtigten haben ferner alle Umstände, die für die Änderung ( § 34 ), für die Verwirkung ( § 36 ), das Erlöschen ( § 31 ), die Entziehung ( §§ 35 und 48) und das Ruhen ( § 30 ) von Ansprüchen von Bedeutung sind, unverzüglich der Verwaltungskommission anzuzeigen. (3) Die…
§ 69 § 69
Unfallfürsorge (1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursach…
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