(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des II. Hauptstückes.
(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf die im § 39 Abs. 2 angeführten Leistungen.
(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates und die mit der Führung von Amtsgeschäften betrauten Gemeinderatsmitglieder (§ 35 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975) für die Dauer ihrer Funktion (Funktionäre).
(4) Im Falle des Todes einer im Abs. 3 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf die im § 39 Abs. 2 angeführten Leistungen.
§ 22 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 22 § 22
…die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus. (6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Unfälle von Funktionären nach § 21 Abs. 3 .…
§ 39 Arten der Leistungen
…1) Den nach § 21 Abs. 1 und 3 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu: a) Ersatz der Kosten der Heilbehandlung ( § 40 ), b) Versehrtenrente ( § 44 ), c…
§ 29 § 29
…zu machen. (5) Ansprüche auf Leistungen nach § 50 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod der im § 21 Abs. 1 und 3 genannten Person geltend zu machen. (6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten…
Rückverweise