(1) Heilmittel sind:
a) notwendige Arzneien,
b) sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig sind.
(2) Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, orthopädische Einlagen, Hörapparate, Körperersatzstücke und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 11 § 11
…§ 11 Heilmittel und Heilbehelfe (1) Heilmittel sind: a) notwendige Arzneien, b) sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig…
§ 41 § 41
…Krankenbehandlung (1) Die Krankenbehandlung umfasst: a) ärztliche Hilfe (§ 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 4), b) Heilmittel (§ 11 Abs. 1), c) Heilbehelfe (§ 11 Abs. 2), d) notwendige Krankentransporte, e) notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle; § 10 Abs…
§ 40 § 40
…zu verhüten. (2) Die Heilbehandlung umfasst: a) Krankenbehandlung, b) Pflege in einer Krankenanstalt und c) Sonderleistungen. (3) Wenn durch einen Dienstunfall ein Heilbehelf (§ 11 Abs. 2) schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, ist hiefür der Ersatz der Kosten der notwendigen Instandsetzung bzw. Erneuerung zu leisten.…
§ 15 § 15
… c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten a) des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe, b) der Heilmittel und Heilbehelfe (§ 11), c) der für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt, d) des notwendigen Transportes der Mutter, e) der notwendigen Fahrten zur…
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