(1) Die Heilbehandlung (§ 39 Abs. 1 lit. a) dient der Beseitigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung sowie der Wiedergewinnung der vollen Erwerbsfähigkeit und hat eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung nach Möglichkeit zu verhüten.
(2) Die Heilbehandlung umfasst:
a) Krankenbehandlung,
b) Pflege in einer Krankenanstalt und
c) Sonderleistungen.
(3) Wenn durch einen Dienstunfall ein Heilbehelf (§ 11 Abs. 2) schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, ist hiefür der Ersatz der Kosten der notwendigen Instandsetzung bzw. Erneuerung zu leisten.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 40 § 40
…§ 40 Heilbehandlung (1) Die Heilbehandlung (§ 39 Abs. 1 lit. a) dient der Beseitigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperbeschädigung…
§ 39 § 39
…Leistungen (1) Den nach § 21 Abs. 1 und 3 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu: a) Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 40), b) Versehrtenrente (§ 44), c) Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 46), d) Kinderzuschuss (§ 47), e) Versehrtengeld (§ 49), f) Ersatz der…
§ 41 § 41
…h) kosmetische Behandlung. (2) Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erreichung des im § 40 Abs. 1 genannten Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind.…
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