(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
a) die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen,
b) ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,
c) mit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder
d) medizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
(2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 10 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.
§ 9 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 9 § 9
…die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind. Hiezu gehören: a) Krankenbehandlung ( § 10 ), b) Anstaltspflege ( § 12 ), c) Sonderleistungen ( § 13 ).…
§ 18 § 18
…Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen. (2) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege ( § 12 ) und der Sonderleistungen ( § 13 Abs. 1 lit. a bis c ) sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in…
§ 87c § 87c
Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbez…
§ 1 § 1
…64, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurde, b) wenn während eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach § 8 des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder c) soweit sich der beurlaubte Beamte durch eine bis längstens drei Monate ab dem…
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