LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGemeindegesetz§ 20

§ 20§ 20*)Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters

In Kraft seit 19. August 1998
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III. HAUPTSTÜCK**) Wahl- und Stimmrecht

Die Gemeindevertretung und, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 nichts anderes ergibt, der Bürgermeister sind von den Bürgern der Gemeinde und den ausländischen Unionsbürgern, die nach dem Gemeindewahlgesetz das aktive Wahlrecht besitzen, zu wählen.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 62/1998

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