III. HAUPTSTÜCK**) Wahl- und Stimmrecht
Die Gemeindevertretung und, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 nichts anderes ergibt, der Bürgermeister sind von den Bürgern der Gemeinde und den ausländischen Unionsbürgern, die nach dem Gemeindewahlgesetz das aktive Wahlrecht besitzen, zu wählen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 62/1998
§ 20 GG · GG · Gemeindegesetz
§ 20
…III. HAUPTSTÜCK**) Wahl- und Stimmrecht § 20*) Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters Die Gemeindevertretung und, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 nichts anderes ergibt, der…
§ 23 § 23*) Volksbefragung
…1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Meinung der Stimmberechtigten der Gemeinde ( § 20 ) durch eine Abstimmung erfragt werden (Volksbefragung). (2) Eine Volksbefragung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder es mindestens von…
§ 21 § 21*) Volksbegehren
…Gegenstand eines Volksbegehrens sein. (3) Ein Volksbegehren muss von der Gemeindevertretung behandelt werden, wenn es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde ( § 20 ) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist: a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich b) für die nächsten bis zu…
§ 22 § 22*) Volksabstimmung
…1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann durch eine Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde ( § 20 ) entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung). (2) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von der Gemeindevertretung nach Maßgabe des § 62 Abs. …
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