§ 20 § 20*)Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters
In Kraft seit 19. August 1998
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§ 20 § 20*)Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters — GG
III. HAUPTSTÜCK**) Wahl- und Stimmrecht
Die Gemeindevertretung und, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 nichts anderes ergibt, der Bürgermeister sind von den Bürgern der Gemeinde und den ausländischen Unionsbürgern, die nach dem Gemeindewahlgesetz das aktive Wahlrecht besitzen, zu wählen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 62/1998