(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann durch eine Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung).
(2) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von der Gemeindevertretung nach Maßgabe des § 62 Abs. 5 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes behandelt werden, wenn er mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) unterstützt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:
a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon;
zuzüglich |
b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon;
zuzüglich |
c) für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.
(3) Eine Volksabstimmung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt, gegebenenfalls nach Behandlung eines Antrages nach Abs. 2.
(4) Der Bürgermeister kann eine Volksabstimmung auch dann anordnen, wenn
a) die Gemeindevertretung einen Beschluss entgegen einem Antrag des Bürgermeisters gefasst oder einem Antrag des Bürgermeisters auf Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand wiederholt nicht stattgegeben hat und
b) es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt.
(5) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.
(6) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist aufgrund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 23/2008, 4/2012, 67/2020, 4/2022, 5/2022
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