(1) Der Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
1. den Tag der Volksabstimmung; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (Abs. 3) festzusetzen;
2. den Stichtag; dieser darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen;
3. den Hinweis, daß die Wahlberechtigten der Gemeinde entscheiden werden, ob der Bürgermeister abgesetzt werden soll.
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
(4) Die Verordnung ist in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Abstimmung im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies muß die Verordnung am Tag der Volksabstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 94 Stimmberechtigung
…Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 93 Abs. 2 Z 2) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz ist die…
§ 93 Anordnung der Volksabstimmung
(1) Der Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt. (2) Die Verordnung hat zu enthalten: 1. den Tag der Volksabstimmung; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag innerhalb…
§ 6 Gemeindewahlbehörden
…Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern. (3) Die Mitglieder (Ersatzbeisitzer) der Gemeindewahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Dies gilt nicht für den Regierungskommissär (§ 93 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter. (4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu…