(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
(3) Die Mitglieder (Ersatzbeisitzer) der Gemeindewahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Dies gilt nicht für den Regierungskommissär (§ 93 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter.
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 46 Wahllokal
…der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist. (4) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe…
§ 10 Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Sonderwahlleiter,des ständigen Vertreters und der Stellvertreter,Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
…1) Die Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter und der nach § 6 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag…
§ 11 Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden
…einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 6 Abs. 3, §§ 12 und 13 Abs. 2 sowie § 15a sinngemäß Anwendung. (5) Scheiden aus einer örtlichen Wahlbehörde Beisitzer…
§ 41 Behebung von Mängeln
…hat der Gemeindewahlleiter die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021, beschränkte Auskunft aus dem…