(1) Gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Erhebung des Einspruches gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates ist der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Partei berechtigt, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingereicht hat. Zur Erhebung des Einspruches gegen das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Partei berechtigt, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat.
(3) Der Einspruch ist innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag an der Amtstafel gemäß § 75) schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten von der Gemeindewahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen, die endgültig entscheidet. Sofern die Kundmachung des Wahlergebnisses die Feststellung enthält, daß eine engere Wahl des Bürgermeisters stattfindet (§ 74 Abs. 4 Z 2), ist der Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates oder der Wahl des Bürgermeisters innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses der engeren Wahl einzubringen; findet die engere Wahl aufgrund des § 73 Abs. 5 oder 6 nicht statt, ist der Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates oder der Wahl des Bürgermeisters innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung der Feststellungen gemäß § 74 Abs. 4 einzubringen.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 75 Verlautbarung des Wahlergebnisses
…3 und 4 unverzüglich an der Amtstafel anzuschlagen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat die Bestimmung des § 76 als Belehrung und den Zeitpunkt zu enthalten, wann der Anschlag an der Amtstafel erfolgte.…
§ 68 Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse,Übermittlung der Wahlakten
…in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Der Wahlakt der Wahlbehörde ist verschlossen und sofern möglich versiegelt bis zum Ablauf der Frist gemäß § 76 Abs. 3 aufzubewahren. Falls eine Übermittlung gemäß § 76 Abs. 3 erfolgt, ist der Abstimmungsakt verschlossen und sofern möglich versiegelt im Sinne…
§ 79 Einberufung zur konstituierenden Sitzung
…1) Wenn innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 76) keine Wahlanfechtung erfolgte oder über den vorgebrachten Einspruch von der Landeswahlbehörde endgültig entschieden worden ist, hat der neugewählte Bürgermeister, wenn dieser jedoch nach § …