Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß § 74 Abs. 3 und 4 unverzüglich an der Amtstafel anzuschlagen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat die Bestimmung des § 76 als Belehrung und den Zeitpunkt zu enthalten, wann der Anschlag an der Amtstafel erfolgte.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 76 Anfechtung der Wahl
…die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat. (3) Der Einspruch ist innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag an der Amtstafel gemäß § 75) schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten von der Gemeindewahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen, die endgültig…
§ 78 Annahme der Wahl
…zum Mitglied des Gemeinderates gilt als angenommen, sofern der Gewählte nicht binnen drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag an der Amtstafel gemäß § 75) die Nichtannahme des Mandates schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist an den Gemeindewahlleiter zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Gemeindewahlleiter hat die Nichtannahme…