(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 30 Ausübung des Wahlrechts
…§ 30 Ausübung des Wahlrechts (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. (2) Wahlberechtigte, die…
§ 39 Zurückziehung der Zustimmungserklärung, Tod oder Verlust der Wählbarkeiteines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters
…vorschlagen; Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Im Falle der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach den §§ 30 Abs. 3 und 6, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 3, 50 Abs. 2 und § 58 Abs. …
§ 81a § 81a
…des Bürgermeisters durch den Gemeinderat (1) Die Vorsitzführung in der Sitzung des Gemeinderates zum Tagesordnungspunkt der Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat entspricht § 30 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 54/2025…