(1) Die Vorsitzführung in der Sitzung des Gemeinderates zum Tagesordnungspunkt der Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat entspricht § 30 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 54/2025, bzw. § 8 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1 Ruster Stadtrecht 2003-Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 54/2025 bzw. § 8 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1 Eisenstädter Stadtrecht 2003-EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 54/2025. Der Vorsitzende hat zwei Vertrauenspersonen aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse der Wahl beizuziehen.
(2) Jedes Gemeinderatsmitglied einer Gemeinderatspartei kann einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters in der Sitzung des Gemeinderates dem Vorsitzenden vorlegen. Dieser prüft den Wahlvorschlag, ob die Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 vorliegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Wahlvorschlag durch den Vorsitzenden nach Anhörung der Vertrauenspersonen zuzulassen.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat
1. die Bezeichnung der Gemeinderatspartei samt allfälliger Kurzbezeichnung und
2. den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf, die Adresse (wahlrechtsbegründender Wohnsitz) sowie allfällige akademischer Grade des Wahlwerbers zu enthalten.
(4) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt haben. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft und die Wählbarkeit gemäß § 19 Abs. 1 besitzen. Der Wahlwerber muss zum Zeitpunkt seiner Wahl in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sein.
(6) Wahlberechtigt sind alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder. Die Wahl ist mittels Stimmzettel vorzunehmen. Bei der Prüfung der Stimmzettel ist nach § 81 Abs. 1 vorzugehen. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Vertrauenspersonen.
(7) Als gewählt ist derjenige anzusehen, auf welchen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Eine engere Wahl ist durchzuführen, wenn bei der ersten Abstimmung nicht die erforderliche Stimmenmehrheit zustande kommt. Bei dieser haben sich die Wählenden auf die beiden Personen zu beschränken, die die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl auf andere Personen fällt, ist ungültig. Sollte auch bei der engeren Wahl keine absolute Mehrheit erreicht werden, ist eine neue Wahl binnen zwei Wochen durchzuführen. Dabei können vorgelegte Wahlvorschläge durch die Gemeinderatsmitglieder unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 zurückgezogen und auch neue Wahlvorschläge vorgelegt werden.
(8) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, dann erfolgt die Abstimmung über den einen zugelassenen Wahlwerber. Der Stimmzettel hat die Frage „Soll NN das Amt des Bürgermeisters bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“ zu enthalten. Der Wahlwerber ist als gewählt anzusehen, wenn auf ihn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Gilt der Wahlwerber demnach nicht als zum Bürgermeister gewählt, so ist eine neue Wahl binnen zwei Wochen durchzuführen. Dabei kann der vorgelegte Wahlvorschlag unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 zurückgezogen und auch neue Wahlvorschläge von den Gemeinderatsmitgliedern vorgelegt werden.
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 1 Anwendungsbereich
…dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters (§ 77 Abs. 3), ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 81a zu wählen.…
§ 81a § 81a
…§ 81a Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat (1) Die Vorsitzführung in der Sitzung des Gemeinderates zum Tagesordnungspunkt der Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat entspricht §…
§ 84 Anfechtung der Vorstandswahl
…der Vorstandswahl (1) Die Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters gemäß § 81, eines vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Hiezu bedarf es…
§ 89 Amtsverlust des Bürgermeisters
…ff) abgesetzt wird. (2) Ein vom Gemeinderat gemäß § 81 aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom…
Rückverweise