(1) Gegen das Abstimmungsergebnis kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Erstellung des Abstimmungsergebnisses als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Abstimmungsverfahren, die auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Er hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Erhebung des Einspruches ist der Bürgermeister und der Zustellungsbevollmächtigte jeder Gemeinderatspartei berechtigt.
(3) Der Einspruch ist innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Abstimmungsergebnisses schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Abstimmungsakten von der Gemeindewahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen, die endgültig entscheidet.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 99 Niederschrift
…ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde. Der Abstimmungsakt der Wahlbehörde ist verschlossen und sofern möglich versiegelt bis zum Ablauf der Frist gemäß § 103 Abs. 3 aufzubewahren. Falls eine Übermittlung gemäß § 103 Abs. 3 erfolgt, ist der Abstimmungsakt verschlossen und sofern möglich versiegelt im Sinne…