(1) Die Niederschrift (§ 98 Abs. 5) hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Abstimmungsortes (Gemeinde, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) sowie den Tag der Volksabstimmung,
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde, gegebenenfalls der an- und abwesenden Vertrauenspersonen,
3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
3a. das vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 und allenfalls gemäß § 55a Abs. 2 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,
3b. die Wahlkarten,
4. Beginn und Ende der Abstimmungshandlung,
5. die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
6. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
7. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Abstimmungshandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Abstimmungshandlung),
8. die Feststellung der Wahlbehörde nach § 98 Abs. 3 und 4, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
9. die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel,
10. für den Fall des § 98 Abs. 7 die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
1. die Stimmlisten,
2. das Abstimmungsverzeichnis,
3. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
4. die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
5. die gültigen Stimmzettel, die nach “Ja”-Stimmen und “Nein”-Stimmen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
6. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel,
7. die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 98 Abs. 6 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,
8. die von der Sprengelwahlbehörde gemäß § 98 Abs. 7 vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Abstimmungshandlung beendet.
(4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde. Der Abstimmungsakt der Wahlbehörde ist verschlossen und sofern möglich versiegelt bis zum Ablauf der Frist gemäß § 103 Abs. 3 aufzubewahren. Falls eine Übermittlung gemäß § 103 Abs. 3 erfolgt, ist der Abstimmungsakt verschlossen und sofern möglich versiegelt im Sinne des § 103 Abs. 3 der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 71 § 71
…Bürgermeisterwahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 3b, 4 bis 6 oder gemäß § 99 Abs. 2 Z 3b, 4 bis 6 sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.…
§ 98 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
…wurden, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. (5) Die nach den Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 99) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, bekanntzugeben. (6) Die Sonderwahlbehörde hat die nicht zur…