§ 5 Anwendung des Abschnittes I — GemBÜG 2014
Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte mit Ausnahme der Magistratsdirektorinnen oder -direktoren der Freistädte Eisenstadt und Rust sind die §§ 1 bis 3 und 10 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 1 § 1
…einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (§ 46a Abs. 1) stehenden Personen, soweit die §§ 1 und 5 des Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetzes 2014 - GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen. (2) Dieser Teil des Gesetzes findet auf Beamtinnen und Beamte der Freistädte Eisenstadt und Rust keine Anwendung.…
§ 38 § 38
…einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind, soweit im Folgenden und in den §§ 1 und 5 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmt wird, die für das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß…
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