§ 5 Anwendung des Abschnittes I
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte mit Ausnahme der Magistratsdirektorinnen oder -direktoren der Freistädte Eisenstadt und Rust sind die §§ 1 bis 3 und 10 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden