§ 9 Übernahme aus einem anderen Gemeindedienstverhältnis
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Gem-VBG
Gliederung
3. Abschnitt Aufnahme von Vertragsbediensteten
§ 9 Übernahme aus einem anderen Gemeindedienstverhältnis
Werden Bedienstete aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, sind sie vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz gewesen wären.
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