Werden Bedienstete aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, sind sie vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz gewesen wären.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 9 Übernahme aus einem anderen Gemeindedienstverhältnis
…Übernahme aus einem anderen Gemeindedienstverhältnis § 9 Werden Bedienstete aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses…
§ 120 Abfertigung
…des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen. (8) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 6 das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur so weit…
Anl. 1 Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)
…wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs 10 S.KBBG erfüllt sind. Bei einem Mangel an Fachkräften in Kindergärten (§ 28 Abs 9 S.KBBG) berechtigt jede in der Z 3 angeführte Ausbildung zur Reihung in kp, sofern die betreffende Person als pädagogische Fachkraft oder als Sprachförderfachkraft tätig…
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