Gefahrenzulage
§ 100
(1) Den nicht unter Abs 2 fallenden Vertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Den Vertragsbediensteten des Wachdienstes gebührt eine Vergütung der besonderen Gefährdung und eine Vergütung für wachespezifische Belastungen. Die §§ 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 100 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 100
…Gefahrenzulage § 100 (1) Den nicht unter Abs 2 fallenden Vertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei…
§ 126 Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung; Rückwirkung von Verordnungen
…die Bemessung der Verwendungszulage gemäß § 70 , die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der Nebengebühren gemäß den §§ 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch Richtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im Einzelfall Zulagen oder Nebengebühren von…
§ 90
… 96 ), 6. die Mehrleistungszulage ( § 97 ), 7. die Belohnung ( § 98 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 99 ), 9. die Gefahrenzulage ( § 100 ), 10. die Aufwandsentschädigung ( § 101 ), 11. die Fehlgeldentschädigung ( § 102 ), 12. der Fahrtkostenzuschuss ( § 103 ), 13. die Jubiläumszuwendung ( § 104 ), 14…
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
§ 65a (1) Vertragsbediensteten, mit denen für maximal fünf Wochen während einer schul- oder lehrveranstaltungsfreien Zeit ein Dienstverhältnis als Ferialkraft begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63…
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