Gem-VBG
Gliederung
3. Abschnitt Aufnahme von Vertragsbediensteten
§ 8 Voraussetzungen
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. a)bei Verwendungen gemäß § 16 der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft;
b) bei sonstigen Verwendungen der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder eines Rechts auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
2. die volle Handlungsfähigkeit; und
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die nach besonderen Vorschriften bestehenden Erfordernisse.
(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2a) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet § 2a L-BG Anwendung.
(3) Wenn geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Gemeindevorstehung von den Voraussetzungen des Abs 1 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(5) Abweichend von Abs 1 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d, p5 und p4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung darf nicht abgesehen werden.
(6) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
§ 8 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 8 Voraussetzungen
…§ 8 (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. a) bei Verwendungen gemäß § 16 der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft…
§ 91 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
…nach § 37 teilbeschäftigt sind, 2. Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen oder 3. Vertragsbedienstete gemäß der § 57, 58 Abs 1 oder 60 dienstfrei gestellt sind, gebühren diesen…
§ 119 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
…1. durch Entlassung ( Abs 2 ) oder Austritt ( Abs 5 ); 2. durch Eintreten des Amtsverlustes ( Abs 3 ); 3. durch Wegfall der Erfüllung des Erfordernisses gemäß § 8 Abs 1 Z 1 lit b ( Abs 4 ). (2) Ein wichtiger Grund, der die Gemeinde zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor…
§ 24 Nebenbeschäftigung
…zu melden. (4) Während des Zeitraums, in dem das Beschäftigungsausmaß der Vertragsbediensteten gemäß den §§ 15h oder 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 53 darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung der Gemeinde ausgeübt werden. Die…
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