Gem-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Bezüge der Vertragsbediensteten
1. Unterabschnitt Monatsentgelt und Zulagen
§ 72 Dienstalterszulage, Dienstzulage und Wachdienstzulage für den Wachdienst, Teuerungszulagen
(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die im Entlohnungsschema VD die höchste Erfahrungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Vorrückung gemäß § 75 Abs 3 nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach vier Jahren in der höchsten Erfahrungsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.
(2) Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage für die Vertragsbediensteten des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäß.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsentgelte an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 61 Abs 1) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.
§ 72 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 72 Dienstalterszulage, Dienstzulage und Wachdienstzulage für den Wachdienst, Teuerungszulagen
…§ 72 (1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die im Entlohnungsschema VD die höchste Erfahrungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Vorrückung gemäß §…
§ 61 Bestandteile des Monatsbezugs
§ 61 (1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 66 bis 74 dieses Gesetzes geregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung ( § …
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
§ 65a (1) Vertragsbediensteten, mit denen für maximal fünf Wochen während einer schul- oder lehrveranstaltungsfreien Zeit ein Dienstverhältnis als Ferialkraft begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63…
§ 92
Überstunden- und Mehrstundenvergütung § 92 (1) Eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die 1. nicht gemäß § 30 Abs 3 Z 1 oder Abs 4 Z 1 oder 2. gemäß § 30 Abs 3 Z 3 oder Abs 4 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden. (2) Die …
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