Gem-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Bezüge der Vertragsbediensteten
1. Unterabschnitt Monatsentgelt und Zulagen
§ 66 Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Handwerkszulage
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:
| Dienstklasse I bis V: | 161,2 €, |
| Dienstklasse VI bis VIII: | 204,7 €. |
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 161,2 €.
(3) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas VD und HD gebührt eine Leistungszulage in der Höhe von 4,49 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(4) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3 mit abgeschlossenem Lehrberuf gebührt eine Handwerkszulage in der Höhe von 5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
§ 66 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 66 Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Handwerkszulage
…§ 66 (1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe: Dienstklasse I bis V : 161,2 €, Dienstklasse VI bis VIII: 204,7 …
§ 61 Bestandteile des Monatsbezugs
…§ 61 (1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 66 bis 74 dieses Gesetzes geregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung ( § 71 ) und…
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
…als Ferialkraft begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63 bis 65, 66 bis 78, 91 bis 104 und 105a abweichendes monatliches Pauschalentgelt nach folgenden Bestimmungen: 1. Ferialkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung die Voraussetzung für eine Einreihung in…
§ 92
…den Vertragsbediensteten gemäß § 29 Abs 2 geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß § 66 Abs 1 und 2 sowie den §§ 67 bis 73 . (4) Der Zuschlag beträgt: 1. bei Überstunden gemäß § 30 Abs 3…
Erhöhung der Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg – 2025
§ 1 Monatsentgelt und Verwaltungsdienstzulage der Gemeindevertragsbediensteten ab dem 1. Jänner 2025
…4266,9 4046,4 16 4654,2 4424,2 4199,1 17 4820,6 4575,6 4330,9 18 4987,1 4739,0 4490,5 19 5139,7 4884,3 4629,1 (4) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ( § 66 Gem-VBG ) beträgt ab dem 1. Jänner 2025 in Euro: Dienstklassen I bis V und Entlohnungsgruppen p1 bis p5 225,5 Dienstklassen VI bis VIII…
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