Gem-VBG
Gliederung
9. Abschnitt Bezüge der Vertragsbediensteten
1. Unterabschnitt Monatsentgelt und Zulagen
§ 66 Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Handwerkszulage
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:
| Dienstklasse I bis V: | 161,2 €, |
| Dienstklasse VI bis VIII: | 204,7 €. |
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 161,2 €.
(3) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas VD und HD gebührt eine Leistungszulage in der Höhe von 4,49 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(4) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3 mit abgeschlossenem Lehrberuf gebührt eine Handwerkszulage in der Höhe von 5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
Erhöhung der Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg – 2025
§ 1 Monatsentgelt und Verwaltungsdienstzulage der Gemeindevertragsbediensteten ab dem 1. Jänner 2025
…4266,9 4046,4 16 4654,2 4424,2 4199,1 17 4820,6 4575,6 4330,9 18 4987,1 4739,0 4490,5 19 5139,7 4884,3 4629,1 (4) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ( § 66 Gem-VBG ) beträgt ab dem 1. Jänner 2025 in Euro: Dienstklassen I bis V und Entlohnungsgruppen p1 bis p5 225,5 Dienstklassen VI bis VIII…
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