§ 66 Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Handwerkszulage
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:
Dienstklasse I bis V: | 161,2 €, |
Dienstklasse VI bis VIII: | 204,7 €. |
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 161,2 €.
(3) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas VD und HD gebührt eine Leistungszulage in der Höhe von 4,49 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(4) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3 mit abgeschlossenem Lehrberuf gebührt eine Handwerkszulage in der Höhe von 5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden