(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen (§ 55 Abs. 2), der Schwiegereltern oder Schwiegerkinder oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.
Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
1. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);
2. Teilbeschäftigung in dem von der oder dem Vertragsbediensteten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall darf jedoch nicht überschritten werden.
(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 89 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 51 Abs. 2 Anwendung.
(3) Die oder der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall, bei schwerst erkrankten Kindern von 12 Monaten im Anlassfall, darf jedoch nicht überschritten werden.
(4) Der Bürgermeister hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 120a Betriebliche Mitarbeitervorsorge
…in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG. b) Für die Dauer einer Pflege- oder Bildungskarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a (Familienhospizfreistellung) haben Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe…
§ 38 Ausmaß des Erholungsurlaubs
…das Jahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt oder endet. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 58 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen. (4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden…
§ 53 Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes; 2. einer der im § 55a Abs 1 genannten Personen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmen; oder 3. einer…