(1) Den Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt jeweils 200 % des Monatsentgelts, das der besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen die im bestehenden Dienstverhältnis sowie die in einem Ausbildungsverhältnis zur Dienstgeberin zurückgelegte Zeit. Karenzurlaubszeiten gemäß den §§ 50 Abs 4 Z 1 und 53 sowie Karenzzeiten gemäß § 51 Abs 2 sind als Dienstzeit zu rechnen, Zeiten sonstiger Karenzurlaube sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der 40-jährigen Dienstzeit kann auch gewährt werden, wenn nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
1. das Dienstverhältnis durch Tod endet;
2. das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund endet und die oder der Vertragsbedienstete spätestens am Tag der Beendigung seinen 738. Lebensmonat vollendet.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsentgelt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
(4) Hat die oder der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung ihren bzw seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsentgelt für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs 3 als nächster folgt. Endet jedoch das Dienstverhältnis, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
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