(1) Sind Vertragsbedienstete durch Krankheit oder Unfall verhindert, ihren Dienst zu versehen, haben sie dies ohne Verzug ihrer oder ihrem Vorgesetzten anzuzeigen und auf deren oder dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(1a) Für Dienstverhinderungen aus anderen wichtigen Gründen gilt folgendes:
1. Jede Dienstverhinderung ist unverzüglich der oder dem Vorgesetzten zu melden.
2. Die Wahrnehmung wichtiger persönlicher Termine (zB Arzt- oder Behördentermine) gilt als Dienstverhinderung gemäß § 113 Abs 7, wenn es für die oder den Vertragsbediensteten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Termin in der Freizeit wahrzunehmen. Als Zeit der Dienstverhinderung gilt die Zeit der Terminwahrnehmung und eine gesamte Wegzeit von höchstens einer Stunde. Der Grund der Dienstverhinderung und die Dauer der Verhinderung ist auf Verlangen der oder des Vorgesetzten zu bescheinigen.
3. Bei Dienstverhinderungen auf Grund außergewöhnlicher Verhältnisse, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Dienstleistung unmöglich machen, besteht Anspruch auf Dienstfreistellung (§ 49a).
(2) Vertragsbedienstete, die während der Dienstverrichtung gesundheitlich erkennbar beeinträchtigt oder wegen Krankheit vom Dienst abwesend sind, haben sich auf Anordnung ihrer oder ihres Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommen Vertragsbedienstete den Verpflichtungen gemäß Abs 1 und 1a nicht nach, verlieren sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegen gestanden sind.
Rückverweise
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 27a Wiedereingliederungsteilzeit
…eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes; 4. einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. (3) Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte beinhalten; die vereinbarte…