(1) Vertragsbedienstete haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist jede Organwalterin und jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die oder den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Vertragsbedienstete haben die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Halten Vertragsbedienstete die Weisung einer Vorgesetzten oder eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, haben sie vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Die Vorgesetzte bzw der Vorgesetzte hat in diesem Fall die Weisung schriftlich zu erteilen. Wird die Weisung nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.
(3a) Kann eine Weisung von der oder dem Vertragsbediensteten aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgt werden, sind diese Gründe durch ein ärztliches Attest, auf Verlangen der Gemeinde jedoch durch ein amtsärztliches Attest, nachzuweisen.
(4) Abs. 3 ist nicht bei Maßnahmen anzuwenden, die wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar sind.
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