(1) Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt gemäß § 7 Z 3 der Anlage zu diesem Gesetz einen Lehrabschluss. Zur Facharbeiter-Aufstiegsprüfung sind Vertragsbedienstete zuzulassen, wenn
1. diese seit ihrem Dienstbeginn zumindest drei Jahre lang regelmäßig und unter fachlicher Anweisung handwerkliche Tätigkeiten verrichtet haben, die auch bei einem ihrer Verwendung entsprechenden Lehrberuf aus der in Österreich jeweils gültigen Lehrberufsliste ausgeübt werden; und
2. einer Teilnahme keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(2) Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfasst einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die praktische Prüfung ist in jenem Fachgebiet eines Lehrberufes abzulegen, in welchem die oder der Vertragsbedienstete gemäß Abs 1 Z 1 verwendet und unterwiesen wurde.
(3) Die mündliche Prüfung gliedert sich in folgende Module:
1. Grundzüge des österreichischen Bundesverfassungsrechtes;
2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes;
3. Fachgebiet, in welchem die praktische Prüfung abgelegt wurde (einschließlich Maßnahmen der Unfallverhütung). Im Fachgebiet sind im Wesentlichen die Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, die bei einer Berufsausbildung in dem betreffenden Lehrberuf zu erwerben sind.
(4) Für die im Abs 3 Z 1 und 2 geregelten Module sind Kursvorträge mit einer Mindestdauer von je vier Vortragseinheiten (§ 12c Abs 9) zu absolvieren. Abweichend davon kann bei einer geringen Anzahl an voraussichtlichen Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern die Vermittlung der Modulinhalte auch im Rahmen eines mindestens eineinhalbstündigen Kursvortrags durch ein Mitglied der Prüfungskommission oder mittels eines Lernvideos erfolgen.
(5) Die Prüfungskommission gemäß § 12e gilt auch als für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung eingerichtet. Für die Prüfungen im Fachgebiet sind einschlägig fachkundige Bedienstete einer Gebietskörperschaft als Mitglieder zu bestellen. Für deren Bestellung findet § 12e Abs 1 dritter Satz keine Anwendung.
(6) Die praktische Prüfung wird durch das für das betreffende Fachgebiet bestellte Kommissionsmitglied abgenommen. Sie hat mindestens zwei Stunden zu dauern. Die mündliche Prüfung erfolgt vor einem dreiköpfigen Prüfungssenat, dessen Zusammensetzung von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt wird. Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens finden die Bestimmungen des § 12f sinngemäß Anwendung.
(7) § 12e Abs 8 ist nicht anzuwenden. Für die Vortrags- und Prüfungstätigkeit gebühren Entschädigungen in folgender Höhe:
1. für die Vortragstätigkeit gemäß Abs 3 und 4 je Einheit in der Höhe von 2,1 % des Gehaltsansatzes der Landesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (im Folgenden kurz: V/2).
2. für jede Prüfung gemäß Abs 2 im praktischen Teil in der Höhe von 1,1 % aus V/2.
3. für jede Prüfung gemäß Abs 2 im mündlichen Teil:
a) Senatsvorsitzführung: | in der Höhe von 1,4 % aus V/2 |
b) sonstiges Senatsmitglied: | in der Höhe von 1,1 % aus V/2. |
Rückverweise
Keine Verweise gefunden