Gem-VBG
Gliederung
4. Abschnitt Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 12b Ersatz der Grundausbildung
(1) Die Grundausbildung wird ersetzt:
1. durch die erfolgreiche Absolvierung einer dienstlichen Ausbildung des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde,
a) die für eine vergleichbare Verwendung im Verwaltungsdienst vorgesehen ist oder war und
b) bei der die Gegenstände „Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich des Rechts der Europäischen Union)“ und „Verwaltungsverfahrensrecht“ oder „Abgabenverfahrensrecht“ in einer Lehrveranstaltung unterrichtet worden sind und Gegenstand einer Prüfung waren;
2.durch die erfolgreiche Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, der Notariatsprüfung gemäß Notariatsprüfungsgesetz oder der Richteramtsprüfung gemäß Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz;
3.durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 3 oder 3 Abs 5 der Anlage für die entsprechende Verwendung.
(1a) Vertragsbedienstete, auf die Abs 1 Z 1 oder 2 Anwendung findet, haben die Ausbildungsfächer „Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlungsrecht) der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten“ und „Gemeinderecht“ gemäß § 12c Abs 3 erfolgreich zu absolvieren.
(2) Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der Europäischen Vereinigung der Leiter und Träger von Einrichtungen der Langzeitpflege (E.D.E) vorweisen können, wird die Grundausbildung weiters durch die erfolgreich Absolvierung des Moduls „Dienst- und Besoldungsrecht“ (§ 12c Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 Z 2) ersetzt.
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