(1) Die Grundausbildung wird ersetzt:
1. durch die erfolgreiche Absolvierung einer dienstlichen Ausbildung des Bundes oder eines Landes,
a) die für eine vergleichbare Verwendung im Verwaltungsdienst vorgesehen ist oder war und
b) bei der die Gegenstände „Österreichisches Verfassungsrecht (einschließlich des Rechts der Europäischen Union)“ „Verwaltungsverfahrensrecht“ oder „Abgabenverfahrensrecht“ und „Dienstrecht“ in einem Umfang von zumindest je 16 Vortragseinheiten (§ 12c Abs 9) in einer Lehrveranstaltung unterrichtet worden sind und Gegenstand einer Prüfung waren;
2. durch Erfüllung der Einreihungserfordernisse gemäß den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 3 oder 3 Abs 5 der Anlage für die entsprechende Verwendung.
(2) Bei Vertragsbediensteten, die als Verwalterinnen und Verwalter eines Seniorenwohnheimes tätig sind und das Zertifikat für Heimleiterinnen und Heimleiter der Europäischen Vereinigung der Leiter und Träger von Einrichtungen der Langzeitpflege (E.D.E) vorweisen können, wird die Grundausbildung weiters durch die erfolgreich Absolvierung des Moduls „Dienst- und Besoldungsrecht“ (§ 12c Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 Z 2) ersetzt.
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