(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorausgehenden Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde:
1. die Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder Erfahrungsstufe gemäß den §§ 62 Abs 3b oder 77 Abs 6;
2. die Zahlung von Belohnungen (§ 98), soweit diese für eine oder einen Vertragsbediensteten im Jahr insgesamt einen Betrag von 75 % des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, überschreiten.
3. der Abschluss von sondervertraglichen Festlegungen (§ 121).
(3) Die Gemeindevorstehung hat die Bemessung der Verwendungszulage gemäß § 70, die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der Nebengebühren gemäß den §§ 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch Richtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im Einzelfall Zulagen oder Nebengebühren von den Richtlinien abweichend oder soll eine Vergütung gemäß § 105a gewährt werden, bedarf eine derartige Maßnahme der vorherigen Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Richtlinie
1. gesetzwidrig wäre, insbesondere durch einen Verstoß gegen zwingendes Arbeits- bzw Dienstrecht;
2. die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern bzw die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtungen gefährden würde;
3. das überörtliche Interesse einer landesweit zu wahrenden Gleichbehandlung der Gemeinde-Vertragsbediensteten nachteilig berühren würde; oder
4. den Zweck verfolgt, eine den Einreihungskriterien der Anlage zu diesem Gesetz widersprechende und/oder der Bewertung der jeweiligen Planstelle nicht entsprechende Besoldung herbeizuführen.
(5) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 78 gestützten Verordnungen drei Monate nicht überschreiten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden