§ 16a Befristung von Führungs- und Leitungsfunktionen,Abberufung aus Führungs- und Leitungsfunktionen
§ 16a Befristung von Führungs- und Leitungsfunktionen,Abberufung aus Führungs- und Leitungsfunktionen — Gem-VBG
(1) Die Betrauung mit einer Führungs- oder Leitungsfunktion gemäß den §§ 43 Abs 1 Z 1 lit e und 51 Abs 3 GdO 2019 kann befristet erfolgen, wobei maximal zwei Befristungen zulässig sind und die Dauer der beiden Befristungen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen darf. Erfolgt bei Ablauf der Befristung(en) keine gegenteilige schriftliche Mitteilung des Dienstgebers, gilt die Betrauung mit der Leitungsfunktion als unbefristet.
(2) Bei Vertragsbediensteten, die befristet oder unbefristet gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GdO 2019 mit Führungs- oder Leitungsaufgaben betraut sind, kann die Abberufung aus dieser Funktion erfolgen:
1. wenn der Wechsel in eine andere Funktion vereinbart wird; oder
2. wenn auf Grund eines wichtigen dienstlichen Interesses unter Beibehalt der bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung die Betrauung mit einer anderen Aufgabe erfolgt, welche auf die fachliche Qualifikation der oder des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht nimmt.
Maßnahmen gemäß den Z 1 und 2 bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevorstehung und im Fall der Z 2 auch einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde, da die bisherige besoldungsrechtliche Stellung als mit der oder dem betroffenen Vertragsbediensteten sondervertraglich vereinbart gilt (§ 126 Abs 2 Z 3).