(1) Das Dienstverhältnis kann unter Einhaltung der im § 117 geregelten Fristen schriftlich gekündigt werden. Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, müssen bei einer Kündigung durch die Gemeinde die Gründe dafür angegeben werden. Auch befristete Dienstverhältnisse können durch die oder den Vertragsbediensteten jederzeit gekündigt werden. Von Seiten der Gemeinde können befristete Dienstverhältnisse nach Ablauf eines Jahres binnen eines weiteren Jahres ohne Angabe von Gründen und danach unter der Angabe von Gründen durch Kündigung aufgelöst werden.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
1. die oder der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt und nicht die Entlassung in Frage kommt;
2. die oder der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als gesundheitlich ungeeignet erweist;
3. die oder der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht und nicht die Entlassung in Frage kommt;
4. die oder der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt;
5. die oder der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
6. sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der oder des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist und nicht die Entlassung in Frage kommt;
7. eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie bzw er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
8. die oder der Vertragsbedienstete das für männliche Versicherte geltende Regelpensionsalter erreicht. Davor darf eine Kündigung aus Anlass des Anfalls eines Pensions- oder Ruhebezugsanspruchs nur ab dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, ab dem die oder der Vertragsbedienstete eine ASVG-Pension oder einen vergleichbaren Ruhebezug bezieht;
9. die oder der Vertragsbedienstete entgegen § 52 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 in den Dienst der Gemeinde aufgenommen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf unbestimmte Zeit übernommen worden ist, obwohl im Stellenplan eine entsprechende Planstelle nicht vorgesehen ist.
9a. nach einem Betriebsübergang die Umstellung auf eine diesem Gesetz entsprechende Entlohnung von der oder dem Vertragsbediensteten abgelehnt wird (§ 9a Abs 3).
10. die oder der Vertragsbedienstete entgegen § 47 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 in den Dienst der Gemeinde aufgenommen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf unbestimmte Zeit übernommen worden ist, obwohl im Stellenplan eine entsprechende Planstelle nicht vorgesehen ist.
(2a) (Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 118/2022).
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 122 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 54 ist kein Grund, der die Gemeinde zur Kündigung berechtigt.
(5) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine von der Gemeinde ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.
(6) Eine Kündigung durch die Gemeinde erfolgt jedenfalls dann rechtzeitig, wenn sie unter Angabe von Gründen spätestens binnen sechs Wochen ab Bekanntwerden aller maßgeblichen Kündigungsgründe ausgesprochen wird.
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