Gem-VBG
Gliederung
3. Abschnitt Aufnahme von Vertragsbediensteten
§ 10c Bereitstellung von Informationen
Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 10b und § 15 schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Beamten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgebergemeinde einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.
Rückverweise