Gem-VBG
Gliederung
5. Abschnitt Verwendung der Vertragsbediensteten
§ 15 Entsendung
(1) Die Gemeinde kann Vertragsbedienstete mit ihrer Zustimmung entsenden:
1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationale Expertin bzw als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist;
2. für eine im Gemeindeinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung; oder
3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für ihre dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen Rechtsträgers.
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Gemeindedienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
(4) Erhalten Vertragsbedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der sie entsandt worden sind, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, haben sie diese Zuwendungen der Gemeinde abzuführen.
§ 15 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 15 Entsendung
…§ 15 (1) Die Gemeinde kann Vertragsbedienstete mit ihrer Zustimmung entsenden: 1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationale Expertin bzw als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im…
§ 10c Bereitstellung von Informationen
…§ 10c Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 10b und § 15 schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Beamten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und die…
§ 58 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, den Vertragsbediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihnen gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 13 bis 15 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. (5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs 4 kein Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten…
Rückverweise