§ 10c Bereitstellung von Informationen — Gem-VBG
Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 10b und § 15 schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Beamten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgebergemeinde einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.
§ 10c Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 10c Bereitstellung von Informationen
…Bereitstellung von Informationen § 10c Die Dienstgebergemeinde stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 10b und § 15 schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform…
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